BFH Beschluss v. - IV B 86/00

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).

Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Ansicht der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht von dem (BFH/NV 1987, 294) ab. In jenem Fall bestand Streit darüber, ob ein Grundstück im Rahmen einer Betriebseinstellung in das Privatvermögen oder ein anderes Betriebsvermögen überführt worden war. Der BFH hielt es nicht für ernstlich zweifelhaft, dass das Grundstück weiterhin Betriebsvermögen geblieben sei, weil es im Rahmen einer schrittweisen Betriebsabwicklung zunächst nicht ins Privatvermögen übernommen und später für einen anderen Betrieb genutzt worden sei. Die von der Klägerin als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage, ob trotz einer einkommensteuerlichen Betriebsaufgabe und anschließenden Neugründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gewerbesteuerlich von einem einheitlichen Steuersubjekt auszugehen sein kann, betrifft der angezogene BFH-Beschluss in keiner Weise.

Die Rechtssache ist auch nicht von offensichtlich grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die vorstehende Rechtsfrage etwa offenkundig klärungsbedürftig wäre. Sie ist vielmehr durch die BFH-Rechtsprechung geklärt (vgl. insbesondere Urteil vom IV R 133/90, BFHE 172, 507, BStBl II 1995, 791). Ein Unternehmerwechsel findet gewerbesteuerlich nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes nur statt, wenn das Unternehmen im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht. Daran fehlt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Einzelunternehmer sein Unternehmen in eine Personengesellschaft einbringt. Auf welche Weise die Eigentumsanteile auf den hinzutretenden Unternehmer übergehen, ist ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 507, BStBl II 1995, 791, unter 2. b, a.E.; unter Hinweis auf das , BFHE 106, 225, BStBl II 1972, 775; Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 5 Anm. 11). Der Begriff der ”Einbringung” ist danach nicht technisch im Sinne des Umwandlungsrechts zu verstehen. Sie kann sich einkommensteuerlich nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes vollziehen oder ein Vorgang sein, der als Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe zu behandeln ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1447 Nr. 11
GAAAA-67048