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Rückstellungen – Ansammlungsrückstellungen
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Für bestimmte Verpflichtungen zur Wiederherstellung, zum Rückbau oder zur Rekultivierung sind Ansammlungsrückstellungen handelsrechtlich in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags (inkl. zukünftiger Preis- und Kostensteigerungen) und steuerrechtlich mit den jeweiligen Werten zum Bilanzstichtag anzusetzen. Ist eine Verpflichtung wirtschaftlich über mehrere Wirtschaftsjahre verursacht, ist jährlich jeweils nur der Teil des Erfüllungsbetrags zurückzustellen, der auf die zurückliegenden Geschäftsjahre entfällt und somit in der Vergangenheit rechtlich oder wirtschaftlich verursacht wurde.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige Rückstellungen | 0970 | Sonstige Rückstellungen |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige Rückstellungen | 3070 | Sonstige Rückstellungen |
1.3 IKR
Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
3930 | Sonstige Rückstellungen für andere ungewisse Verbindlichkeiten |
2. Rechtsgrundlagen
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 253 Abs. 2 Satz 4 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG, R 5.7 Abs. 1 Satz 1 EStR, R 5.7 Abs. 2 EStR, R 6.11 Abs. 2 Satz 1 EStR, R 6.11 Abs. 2 Satz 2 EStR, R 6.11 Abs. 2 Satz 5 EStR, R 6.11 Abs. 2 Satz 6 EStR, H 6.11 EStH „Abzinsung”, § 60 Abs. 2 EStDV.
3. Wie wird kontiert?
3.1 Handelsrecht
Rückstellungen sind u. a....