BFH Beschluss v. - IV B 72/00

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob —was der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) verneint— der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht durch den Hinweis dargelegt, dass Wildwiesen und Wildäcker nach der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. z.B. ; R 138 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts —ErbStRG—) zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören, soweit sie nicht in der Bodenschätzung erfasst sind. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Nutzung an, so dass solche Flächen sogar dann zur landwirtschaftlichen Nutzung zählen können, wenn sie zwar noch nicht bodengeschätzt worden sind, aber bereits landwirtschaftlich genutzt werden (s. etwa Schwenke, Bewertung der Forstwirtschaft für steuerliche Zwecke, 1972 S. 43 Rz. 100; Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 9. Aufl., § 34 BewG Rz. 5 a.E.). Das ist z.B. der Fall, wenn sie tatsächlich der Heugewinnung für die Landwirtschaft dienen. Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich nur landwirtschaftlich genutzte Flächen bodengeschätzt worden sind. Denn die Nutzung eines Grundstücks kann sich ändern, mit der Folge, dass die ursprünglichen Bodenschätzungen geändert werden müssen oder erstmalig eine Bodenschätzung vorgenommen werden muss. Für den Gutachterausschuss ergab sich der Wert der Wildackerfläche im Übrigen nicht aus der tatsächlichen, sondern aus der höchstmöglichen Nutzung. Das aber ist die landwirtschaftliche Nutzung.

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.

a) Der Kläger meint zwar, das angefochtene Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, im Rahmen der Bestimmung des Einzelveräußerungspreises könne auch ein von einem Dritten erzielter Preis zugrunde gelegt werden, während der BFH auf den Preis abstelle, der vom Steuerpflichtigen selbst zu erzielen gewesen wäre, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln, ohne Rücksicht auf seine Betriebszugehörigkeit, veräußert hätte (vgl. z.B. , BFH/NV 1987, 296, und vom IV R 218/80, BFHE 139, 268, BStBl II 1984, 33). Das Finanzgericht (FG) hat indes nicht angenommen, der von der Mutter für die gesamten vom Kläger übertragenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen erzielte Preis von 7 Mio. DM sei deshalb maßgebend, weil ihn ein Dritter, nämlich die Mutter, erzielt habe; es ging vielmehr davon aus, dass ihn auch der Kläger erzielt haben würde. Sowohl die Übertragung der Flächen vom Kläger auf die Mutter als auch das später angenommene Vertragsangebot der Mutter wurden nämlich am notariell beurkundet (vgl. Senatsurteil im 1. Rechtsgang vom IV R 96/93, BFH/NV 1996, 316).

b) Der Kläger hat im Übrigen nicht schlüssig dargelegt, dass das FG von weiterer Rechtsprechung des BFH abgewichen sei, wonach entsprechend dem Grundsatz der Einzelbewertung (§ 6 des EinkommensteuergesetzesEStG—) für jedes einzelne Wirtschaftsgut eine gesonderte Teilwertermittlung zu erfolgen habe. Der BFH hat diesen Grundsatz in den vom Kläger angeführten Urteilen vom IX R 130/90 (BFHE 178, 151, BStBl II 1996, 215), vom IV R 332/84 (BFH/NV 1987, 763) und vom IV R 42/84 (BFH/NV 1988, 37) auf die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bezogen, wenn es auf die genaue Ermittlung der auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Gewinne ankam. Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Das FG hatte nach dem Urteil des erkennenden Senats im 1. Rechtsgang zu ermitteln, wie hoch der auf die übertragenen landwirtschaftlichen Flächen entfallende Entnahmegewinn war. Aus diesem Grund hat es vom maßgeblichen Gesamtwert aller übertragenen Flächen (7 Mio. DM) den Buchwert abgezogen und den Rest entsprechend den vom Gutachterausschuss ermittelten Verkehrswerten der land- und forstwirtschaftlichen Flächen auf die landwirtschaftlichen Flächen aufgeteilt. Zu diesen gehörten nach dem Verständnis des FG auch die Wildweiden und Wildäcker.

3. Der Kläger hat schließlich auch einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schlüssig gerügt.

a) Es trifft nicht zu, dass das FG das Vorbringen des Klägers zu den Wildweiden und Wildäckern übergangen und damit nicht das Gesamtergebnis der Verhandlung berücksichtigt hat (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 56/94, BFH/NV 1995, 900, und vom VII S 26/99, BFHE 191, 184, BFH/NV 2000, 1052, Nr. 2 b, aa der Entscheidungsgründe). Entgegen der Ansicht des Klägers beruht das angefochtene Urteil auf der im Tatbestand ausdrücklich erwähnten und in den Entscheidungsgründen wiederholten Feststellung des FG, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am eine einvernehmliche Regelung zum Umfang der zur Landwirtschaft gehörenden Flächen sowie über die vom Gutachterausschuss ermittelten Werte für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen mit Baumbestand erzielt hatten. Der Kläger hatte damit sein Vorbringen, die landwirtschaftlich genutzte Fläche habe nur 251 180 qm betragen, ausdrücklich aufgegeben. Dieses Einvernehmen ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom sowie auch aus den handschriftlichen Änderungen auf den vom FA in der mündlichen Verhandlung überreichten Berechnungsgrundlagen. Ob die Aufzeichnungen auf dem Tonträger für die Beteiligten nochmals ordnungsgemäß abgespielt und von diesen auch genehmigt wurden (§ 162 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung —ZPO—; vgl. auch IVb ZB 53/83, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1984, 1465), ist hier unerheblich. Denn soweit der Kläger nunmehr die Richtigkeit des Protokolls in Zweifel zieht, hätte er im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen müssen, weshalb er von der Möglichkeit der Protokollberichtigung (§ 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO) keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 14/99, BFH/NV 2000, 582, und vom I B 53/98, BFH/NV 1999, 458). In diesem Verfahren hätte dann auch abschließend geklärt werden können und müssen, ob das Protokoll unrichtig ist oder nicht. Im Übrigen war das Protokoll dem Prozessbevollmächtigten zusammen mit dem Urteil lt. Empfangsbekenntnis am zugestellt worden. Das FG hatte selbst keinen Anlass gesehen, das Protokoll von sich aus zu berichtigen (vgl. § 164 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob das erzielte Einvernehmen dem Protokollierungszwang des § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unterlag oder nicht.

b) Daraus folgt zugleich, dass die behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht vorliegt. Das FG brauchte über den Umfang der landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht mehr Beweis zu erheben.

Dem steht auch nicht entgegen, dass das FG —wie der Kläger meint— seine eigenen Beweisbeschlüsse nicht beachtet habe, weil das eingeholte Gutachten zu einem Teil der Flächen nicht Stellung genommen habe. Obwohl dieses Gutachten den Beteiligten vorlag, hat der Kläger diesen vorgeblichen Mangel nicht gerügt. Wie sich aus der vom FA in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Tabelle 1 ergibt, war im Übrigen Gegenstand der mündlichen Verhandlung der gesamte Bestand der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen von insgesamt 1 442 816 qm. Dabei waren sich die Beteiligten einig, zu welchen Werten jeweils die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen anzusetzen waren, einschließlich der Wildwiesen und Wildäcker.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1238 Nr. 10
SAAAA-67044