Frage der Einordnung v. ärztlichen Leistungen im Rahmen der sog. integrierten Versorgung als steuerbefreite Heilbehandlungen
Leitsatz
Zwar mögen ärztliche Leistungen durch die Teilnahme an der integrierten Versorgung gem. §§ 140a ff. SGB V a.F. von den Ärzten
nach Art und Umfang anders erbracht worden sein als sie im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung erbracht worden wären.
Dennoch stehen auch bei diesen ggf. von Art und Umfang her abweichend ausgeführten Leistungen der Ärzte therapeutische Ziele
im Vordergrund, so dass diese als Heilbehandlungen zu qualifizieren sind. Die integrierte Versorgung stellt damit nur eine
andere Ausgestaltung der gesetzlichen Regelversorgung dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1213 Nr. 14 KÖSDI 2017 S. 20437 Nr. 9 UStB 2017 S. 295 Nr. 10 NAAAG-51739
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