Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG kann auch eine Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zweck der gemeinschaftl. Eigentumsverwaltung
sein. Der Gesellschafter bzw. Teilhaber wird nicht allein durch seine zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter Unternehmer.
Nur die GbR bzw. Gemeinschaft ist wegen der Vermietungsumsätze Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG. Die Tätigkeit der Personenvereinigung
wird im Umsatzsteuerrecht nicht ihrem Mitglied zugerechnet.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 9 Nr. 27 DStRE 2018 S. 1001 Nr. 16 EFG 2017 S. 1210 Nr. 14 UStB 2017 S. 263 Nr. 9 DAAAG-51738
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