Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung —FGO— (nachfolgend zitiert: FGO a.F.), da das angefochtene Urteil vor dem zugestellt wurde.
Im Übrigen ist gemäß Art. 6 des 2.FGOÄndG die zum in Kraft getretene Fassung der FGO (zitiert: FGO n.F.) anzuwenden.
2. Die Beschwerdeschrift erfüllt nicht die Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.
Zur Begründung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) muss der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen dazu abstrakte Rechtssätze des Bundesfinanzhofs (BFH) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung seit , BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (, BFH/NV 1995, 34).
Der Kläger hat mit seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) von einem abstrakten Rechtssatz des BFH abgewichen sei. Vielmehr rügt er, dass das FG Rechtssätze des BFH fehlerhaft auf den Streitfall angewandt habe. Damit wird jedoch keine Divergenz geltend gemacht, sondern ein im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet (vgl. , BFH/NV 1995, 89; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 17).
3. Die Beschwerdeschrift genügt auch nicht dem Begründungszwang des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F., soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden, so ist substantiiert darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (vgl. Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 214, m.w.N.).
a) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift, soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer behauptet, nicht gerecht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die für andere Gerichte Bindungswirkung entfaltet, verstößt die Entscheidung des Gesetzgebers, nur gewerbliche Einkünfte zur Gewerbesteuer heranzuziehen und die hiermit notwendigerweise verbundene Abgrenzung der gewerblichen Einkünfte von denen aus anderen Einkunftsarten nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG— (vgl. , BStBl II 1999, 509, m.w.N.). Das BVerfG hat —gerade im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen der freiberuflichen Tätigkeit eines Ingenieurs einerseits und der gewerblichen Tätigkeit eines damit nicht vergleichbaren Steuerpflichtigen andererseits— auch entschieden, dass die Berufsausbildung ein zulässiges und sachlich einleuchtendes Differenzierungskriterium bildet, das mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist (, Steuerrechtsprechung in Karteiform —StRK—, Einkommensteuergesetz 1975 bis 1999/2002, § 18 Abs. 1, Rechtsspruch 59).
In den Revisionsverfahren XI R 12/98 und XI R 47/98, auf deren Anhängigkeit sich der Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom beruft, hat der BFH bereits durch Urteile vom ebenfalls erkannt, dass die Gewerbeertragsteuer mit dem GG vereinbar ist (, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229, und XI R 47/98, BFHE 189, 422, BStBl II 2000, 31).
Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander gesetzt. Statt dessen hat er lediglich behauptet, seine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Konkurrenten, die eine ähnliche Tätigkeit verrichteten und als freiberuflich anerkannt seien, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
b) Auch der (verspätete) Hinweis des Klägers darauf, dass eine Aufgabe der in der bisherigen BFH-Rechtsprechung vorgenommenen Unterscheidung zwischen dem Systemsoftware-Entwickler und dem Anwendersoftware-Entwickler denkbar sei (vgl. , Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1082 mit Anmerkung Kempermann, Finanz-Rundschau 1999, 1375), begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diese Rechtsfrage ist in dem vorliegenden Fall nicht klärungsfähig. Selbst wenn nicht mehr an dieser Unterscheidung festgehalten werden sollte, ist die Tätigkeit eines Autodidakten nur dann freiberuflich, wenn Tiefe und Breite seiner Kenntnisse einem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) normierten Katalogberuf vergleichbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom IV R 51/99, BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616, m.w.N.). Nach den für den BFH bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) konnte der Kläger derartige Kenntnisse jedoch nicht nachweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 893 Nr. 7
OAAAA-67041