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Tatbestand der Realteilung erneut erweitert
BFH erteilt enger BMF-Auffassung in zwei Entscheidungen eine Absage
Der III. Senat des BFH hatte den Anwendungsbereich der Realteilung durch seine Grundsatzentscheidung vom - III R 49/13 (BStBl 2017 II S. 37) deutlich erweitert. Auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft ist danach unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral möglich. Daran anknüpfend hat der IV. Senat des BFH nachgelegt und den Spielraum für steuerneutrale Gestaltungen erneut erweitert.S. 4
Problemstellung
Nach früherer Auffassung sowohl der Finanzverwaltung als auch des BFH setzte eine steuerneutrale Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG) zwingend die Auflösung der Mitunternehmerschaft voraus. Das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Sachwerten sollte dagegen nicht erfasst sein. Der III. Senat des BFH hatte diese Auffassung in seiner Grundsatzentscheidung vom - III R 49/13 (a. a. O.) aufgegeben. Soweit der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters durch die Übereignung eines Teilbetriebs (Sachgesamtheit) erfüllt werde, der weiterhin Betriebsvermögen des ausgeschiedenen Gesellschafters bleibe, liege eine erfolgsneutrale Realteilung vor.
Die Finanzverwaltung ...BStBl 2017 I S. 36