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Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Nicht alle betrieblich veranlasste Ausgaben dürfen den steuerlichen Gewinn mindern. Dazu gehören u. a. auch die Geldbußen sowie die Ordnungs- und Verwarnungsgelder.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 4655 | Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten |
4900 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
1.2 SKR 04
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 6645 | Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten |
6300 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
1.3 IKR
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
6860 | Bewirtung und Präsentation | |
6940 | Sonstige Aufwendungen |
2. Rechtsgrundlagen
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 EStG, § 12 Nr. 4 EStG, R 4.13 EStR, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 10 Nr. 3 KStG, § 7 Satz 1 GewStG, § 56 Abs. 1 OWiG.
3. Wie wird kontiert?
Aufgrund des Beschlusses des BFH hat der Gesetzgeber die Nichtabziehbarkeit von Geldstrafen sowie Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die nach deutschem Recht so bezeichnet sind, gesetzlich geregelt. Von dieser Regelung sind nur eigene Geldbußen, Ordnungs- oder Verwarnungsgelder betroffen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Tat b...