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Forderungsberichtigung
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Forderungen sind zum Bilanzstichtag daraufhin zu überprüfen, ob sie noch voll werthaltig sind. Treten Umstände ein, die eine vollständige Werthaltung nicht mehr gewährleisten, ist eine Wertberichtigung bis hin zur Vollabschreibung vorzunehmen.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 0996 | Pauschalwertberichtigung auf Forderungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr |
0998 | Einzelwertberichtigungen auf Forderungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr | |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder sonstige Verbindlichkeiten | 1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1461 | Zweifelhafte Forderungen – Restlaufzeit bis 1 Jahr | |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 2400 | Forderungsverluste (übliche Höhe) |
2401 | Forderungsverluste 7 % USt (übliche Höhe) | |
2406 | Forderungsverluste 19 % USt (übliche Höhe) | |
2450 | Einstellung in die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen | |
2451 | Einstellung in die Einzelwertberichtigung auf Forderungen | |
Abschreibung auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die üblichen Abschreibungen übersch... |