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Dacherneuerung/Herstellungskosten
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Wird ein Dach erneuert oder ausgebaut, ist immer zu entscheiden, ob es sich um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder um nachträgliche Herstellungskosten handelt, die nur über die Abschreibung gewinnmindernd geltend gemacht werden können.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | 0090 | Geschäftsbauten |
0140 | Wohnbauten | |
0165 | Geschäftsbauten | |
0170 | Fabrikbauten | |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 4260 | Instandhaltung betrieblicher Räume |
4801 | Reparatur und Instandhaltung von Bauten |
1.2 SKR 04
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | 0240 | Geschäftsbauten |
0300 | Wohnbauten | |
0340 | Geschäftsbauten | |
0350 | Fabrikbauten | |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 6335 | Instandhaltung betrieblicher Räume |
6450 | Reparatur und Instandhaltung von Bauten |
1.3 IKR
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
0530 | Betriebsgebäude | |
0540 | Verwaltungsgebäude | |
0590 | Wohngebäude | |
6940 | Sonstige Aufwendungen |
2. Rechtsgrundlagen
§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 7 Abs. 5 EStG, § 9b Abs. 1 EStG, R 6.1 Abs. 1 und 2 EStR,...