Gründe
Strittig ist die Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten ihre Einkommensteuererklärungen 1993 und 1994 am bzw. am abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte mit Bescheiden vom mit der Veranlagung zur Einkommensteuer auch Zinsen fest, und zwar 405 DM zur Einkommensteuer 1993 und 240 DM zur Einkommensteuer 1994. Mit der Klage machten die Kläger geltend, die Zinsen seien nur durch die lange Dauer der Bearbeitung durch das FA entstanden.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, die Festsetzung von Zinsen sei auch dann verfassungsgemäß, wenn das FA die lange Verfahrensdauer schuldhaft verursacht habe. Über einen Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Das FG ließ die Revision nicht zu. Die Entscheidung wurde den Klägern am 1. November und dem FA am zugestellt.
Mit der beim FG am eingegangenen Beschwerde machen die Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; auch sei ihnen rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Zur weiteren Begründung erbitten sie eine Frist bis zum .
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Da die Entscheidung des FG vor dem zugestellt wurde, richtet sich die Zulässigkeit der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum geltenden Vorschriften (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I 2000, 1757).
Danach ist die Beschwerde unzulässig. Die Kläger haben innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum gültigen Fassung —FGO a.F.—) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch einen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht nämlich nicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung; vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die maßgebliche Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 117, m.w.N.). Auch ist die Rechtssache nicht offensichtlich von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. insoweit Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, und vom VII B 227/91, BFH/NV 1993, 312).
Ferner haben die Kläger keine Tatsachen angegeben, die den behaupteten Mangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben könnten (s. hierzu z.B. Dürr, a.a.O., § 115 Rz. 124, m.w.N.).
Die Monatsfrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war nach dem bis zum geltenden Recht nicht verlängerbar (, BFH/NV 1995, 678).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 802 Nr. 6
DAAAA-67010