Ausübung des Wahlrechts nach Artikel XVII Absatz 5 des Änderungsprotokolls zum DBA-USA vom im Fall von Personengesellschaften
Zu der Frage, ob das Wahlrecht für das Jahr 2008 (Artikel XVII Absatz 5 des Änderungsprotokolls vom ) im Fall einer Personengesellschaft einheitlich ausgeübt werden muss oder von jedem Gesellschafter unterschiedlich in Anspruch genommen werden kann und ob das Wahlrecht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung ausgeübt werden muss, ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
1. Das Wahlrecht steht dem Steuerpflichtigen zur Verfügung, wenn sich für ihn dadurch eine geringere Steuerlast ergibt.
2. Das Wahlrecht steht dem Steuerpflichtigen höchstpersönlich zu. Das gilt auch für die Gesellschafter (Mitunternehmer) einer Personengesellschaft. Demzufolge kann ein Gesellschafter von dem Wahlrecht Gebrauch machen, während es andere Gesellschafter unterlassen. Das Wahlrecht kann nur als Ganzes ausgeübt werden und nicht etwa nur bezüglich der Einkünfte als Gesellschafter.
3. Die Ausführungen zu Rz. 23 des BFH-Urteils I R 50/14, BStBl 2017 I, S. 247, können so verstanden werden, dass das Wahlrecht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung auszuüben ist.
SenFin Berlin v. - III A - S 1301 USA - 7/2010
Fundstelle(n):
WAAAG-51402