1. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zwecke der Arbeitsuche ergibt, in der ab dem anzuwendenden Neufassung durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom (BGBl I 2016, 3155) verstößt nicht gegen vorrangiges europäisches Gemeinschaftsrecht.
2. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 SGB XII in der ab dem geltenden Neufassung findet keine Anwendung für Bürgerinnen und Bürger von Unterzeichnerstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAG-51375
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