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LSG Hessen Urteil v. - L 4 SO 88/16

Gesetze: SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB X § 105; SGB X § 107; SGB XII § 46b; SGG § 75

Leitsatz

Leitsatz:

1. Mit dem Einzug in ein Frauenhaus wird an dessen Ort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, wenn die äußeren Umstände zeigen, dass dort nicht nur vorübergehend verweilt wird. Das ist der Fall, wenn der Aufenthalt zukunftsoffen gestaltet ist.

2. Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts steht ein Verstoß gegen eine aufenthaltsrechtliche Wohnsitzauflage nicht entgegen.

3. Ein Frauenhaus stellt keine stationäre Einrichtung im Sinne des Sozialhilferechts dar.

Fundstelle(n):
XAAAG-51351

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