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LSG Bayern Urteil v. - L 4 KR 579/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei einer Kombination von Osteosynthesematerial zur Versorgung einer Femurfraktur sind die Prozeduren 5-794.4f und 5-794.2f, nicht der Zusatzkode 5-786.2 (OPS Version 2013), zu kodieren, wenn die Versorgung mit einer dynamischen Hüftschraube und einer Abstützplatte zur Stabilisierung der Fraktur erforderlich war.

2. Die Abrechnung richtet sich nach dem G-DRG I08E.

Fundstelle(n):
VAAAG-51330

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