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Erbschaftsteuer – Rückerwerb geschenkter Gegenstände durch den Erben (FG)
Schulden, die der Erbe vor dem Erbanfall aufgenommen hatte, um die Anschaffungskosten des Erblassers für Gegenstände zu finanzieren, die dem Erben dann mit dem Nachlass zugefallen sind, können nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Es handelt sich auch nicht um Nachlassverbindlichkeiten.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrer Mutter. Zur Erbmasse gehörten drei Eigentumswohnungen sowie Barvermögen und Hausrat. Für den Erwerb der Wohnungen stellte die Klägerin ihrer Mutter Geld zur Verfügung. Die Klägerin finanzierte die Beträge über Darlehen. Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Erblasserin über die Rückzahlung des Geldvermögens oder einer Beteiligung an den Zinszahlungen gab es nicht. Das Finanzamt erließ einen Erbschaftsteuerbesc...