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Erbschaftsteuer – Keine Saldierung eines negativen Erbes mit positivem Vermächtnis (FG)
Ein negativer Erwerb als Alleinerbe ist nicht mit einem positiven Erwerb als Vermächtnisnehmer zu saldieren, da es sich um zwei eigenständige Erwerbe handelt.
Hintergrund: Der Erbschaftsteuer unterliegt als Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sowohl der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB) als auch der Erwerb durch Vermächtnis (§ 2147 BGB). Die Steuer für einen Erwerb i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses.
Sachverhalt: Der Kläger war als Alleinerbe des Erblassers eingesetzt. Darüber hinaus setzte der Erblasse...