Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).
Die Beschwerde ist zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Der Senat versteht das Begehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abweichend von dem in der Beschwerdeschrift formulierten Antrag dahin, dass sie die Zulassung der Revision begehren. Weiter entnimmt der Senat der Beschwerdebegründung, dass sich die Kläger nicht gegen die Umsatzsteuerbescheide wenden wollen, da keinerlei Ausführungen dazu gemacht werden und sie auch in dem o.g. formulierten Antrag keine Erwähnung finden. Die Einbeziehung dieser Bescheide in den Betreff der Beschwerde dürfte auf einem Versehen beruhen. Streitgegenstand sind danach nur die Gewerbesteuer-Messbescheide 1993 bis 1995 und die Gewinnfeststellungsbescheide 1991 bis 1995.
2. Gemäß Art. 4 des 2.FGOÄndG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.
Die Divergenzrüge ist nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die schlüssige Darlegung der Divergenz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das Urteil des Finanzgerichts (FG) trägt. Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz aus einer genau bezeichneten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. Beschlüsse vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie bezeichnet weder einen Rechtssatz der Vorentscheidung noch werden Rechtssätze von Urteilen des BFH genannt, die einen abweichenden Inhalt hätten. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob Entscheidungen des BFH überhaupt hinreichend genau bezeichnet sind, wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –—FA—) rügt.
3. Den vom FA geäußerten Bedenken, ob auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt worden ist, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist (vgl. , BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
a) Mit Urteil vom IV R 62/98 (BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417) hat der Senat entschieden, dass eine personelle Verflechtung regelmäßig auch dann anzunehmen ist, wenn die einzigen Gesellschafter des Besitz- und des Betriebsunternehmens in der Weise an beiden Unternehmen beteiligt sind, dass der eine Gesellschafter über die Mehrheit der Anteile am Besitzunternehmen verfügt, der andere dagegen über die Mehrheit der Anteile am Betriebsunternehmen. Der Streitfall weist eine ähnlich Konstellation auf. Zwar besteht an der Besitzgesellschaft keine konträre Beteiligung im Verhältnis zur Betriebs-GmbH (dort 52:48), denn an der Besitzgesellschaft sind die beiden Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt. Das reziproke Verhältnis besteht aber hinsichtlich der Stimmrechtsverhältnisse, weil die Klägerin in der Besitzgesellschaft auf Grund der besonderen Stimmrechtsvereinbarung über 52 v.H. der Stimmen verfügt. In Bezug auf die maßgebliche Frage der Willensbildung in beiden Gesellschaften liegen die Verhältnisse danach gleich mit denen im Fall des Senatsurteils in BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417. Mit den dort genannten Gründen ist unter Anwendung der Personengruppentheorie auch im Streitfall von einer personellen Verflechtung auszugehen. Ein besonderes Bedürfnis für eine erneute Entscheidung des BFH ergibt sich dadurch nicht.
b) Geklärt ist auch, dass die von der Personengruppentheorie aufgestellte Vermutung gleichgerichteter Interessen erschüttert werden kann. Dazu ist aber von dem Kläger darzulegen und nachzuweisen, dass ein Gesellschafter allein seine eigenen, der Interessengemeinschaft zuwiderlaufenden Interessen verfolgt und es dadurch zu Konflikten tatsächlich gekommen ist (, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781; vom IV R 113/90, BFHE 165, 420, BStBl II 1992, 349, und vom IV R 73/94, BFHE 183, 127, BStBl II 1997, 569). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das FG keine Feststellungen über konkrete Interessenkonflikte getroffen. Dies ist für den erkennenden Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, da eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge nicht erhoben worden ist.
Die Kläger tragen aber auch mit der Beschwerde nicht vor, dass tatsächliche Interessenkonflikte bestanden haben. Sie gehen lediglich unzutreffend davon aus, dass sich bereits aus der Stimmrechtsvereinbarung für die Besitzgesellschaft ein Interessenkonflikt entnehmen lasse. Es kann dahinstehen, welche Gründe für die Stimmrechtsvereinbarung maßgeblich gewesen sein könnten. Sie allein zeigt keinen konkreten Interessenkonflikt auf. Vielmehr ist erforderlich, dass bei Beschlussfassungen ernstliche Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind, die auf unterschiedliche geschäftliche Interessen der betreffenden Gesellschafter und die Aufgabe des Willens, die geschäftliche Betätigung durch eine ”Doppelkonstruktion” zu verwirklichen, schließen lassen. Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall, die innerhalb jeder Gesellschaftsform und auch bei völliger Identität der Beteiligten und ihrer Beteiligungen auftreten können, ändern nichts an der Tatsache, dass die an beiden Unternehmen beteiligten Personen durch ihre gleichgerichteten Interessen eine geschlossene Personengruppe und damit eine Einheit darstellen, deren einheitliches Handeln wirtschaftlich gesehen keines Nachweises bedarf (vgl. Senatsurteil vom IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).
c) Dass die Klägerin ursprünglich an der Betriebsgesellschaft nicht beteiligt war, ändert an der Beurteilung des Streitfalls nichts. Denn eine ”Doppelkonstruktion” bestand von Anfang an durch die beiderseitige Beteiligung des Klägers. Die gemeinschaftliche Betätigung beider Kläger in dieser Konstruktion hat mit der späteren Übernahme der GmbH-Anteile durch die Klägerin begonnen, ohne dass es zu Interessenkonflikten gekommen wäre.
d) Das von den Klägern zitierte Urteil des Schleswig-Holsteinischen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1121; Revision anhängig unter VIII R 34/00) hat für den Streitfall keine Bedeutung. Es kommt für konträre Beteiligungsverhältnisse von 80:20 gestützt auf die BFH-Rechtsprechung ebenfalls zur Anwendung der Personengruppentheorie. Erneuter Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass gegen das Senatsurteil in BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1561 Nr. 12
IAAAA-66995