Beweiskraft eines "OK-Vermerks" im Fax-Sendebericht; Revisionszulassung; Anforderungen an Zeit- und Umstandsmoment bei Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung
Gesetze: § 127 Nr 1 BRRG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 1 A 1923/14 Urteilvorgehend Az: 15 K 7456/12
Gründe
1Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat sowohl die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (ein Monat nach Zustellung des Berufungsurteils, § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als auch die weitere Frist zur Begründung derselben (zwei Monate nach Zustellung des Berufungsurteils, § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingehalten. Die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagten erst am zugegangen, so dass die von einer nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten unterschriebene und am beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde die Einlegungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrt. Ebenso hält die Beschwerde die Begründungsfrist ein ().
2Der mit einem "OK-Vermerk" versehene Sendebericht des Oberverwaltungsgerichts vom begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung bei der Beklagten bereits an diesem Tag. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. - NJW-RR 2016, 816 Rn. 7 m.w.N.). Die von der Beklagten vorgelegte Bestätigung der T. GmbH vom dokumentiert indes, dass auf dem Faxanschluss der Beklagten am nur vier Faxschreiben des Verwaltungsgerichts Köln eingegangen sind, aber keines des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Damit ist ein Eingang der angefochtenen Entscheidung bei der Beklagten vor dem nicht nachgewiesen. Darüber hinaus genügt die Bestätigung vom auch den Anforderungen an die Sachaufklärung, die sich aus der Rechtsprechung des - (NJW-RR 2014, 683 Rn. 26 ff.) ergeben.
3Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG) zugelassen.
4Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen beizutragen, welche Anforderungen an das Zeit- und das Umstandsmoment bei der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung zu stellen sind. Gleichzeitig gibt das Revisionsverfahren dem Senat die Gelegenheit über die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil abweichend vom Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom - 10 A 10738/14.OVG - beurteilten Rechtsfragen zu entscheiden.
5Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:140617B2B57.16.0
Fundstelle(n):
SAAAG-51224