Gründe
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr (1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit; die Klägerin solche aus nichtselbständiger Arbeit. Beide Kläger sind Eigentümer eines gemischt genutzten Hauses mit zwei Wohnungen und Büroräumen. Eine Wohnung nutzen sie selbst, die andere ist vermietet. In den Büroräumen übt der Kläger seine freiberufliche Tätigkeit aus.
Die Einkommensteuerveranlagung 1995 führte zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte (./. 29 119 DM). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) setzte dem entsprechend die Einkommensteuer auf null DM fest. Den in 1995 entstandenen Verlust trug das FA nach 1993 zurück und änderte den Einkommensteuerbescheid 1993 entsprechend. Mit dem gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 eingelegten Einspruch beantragten die Kläger, die mit dem Haus zusammenhängenden Schuldzinsen in anderer Weise den Einkunftsarten zuzuordnen. Das FA wies den Einspruch mangels Beschwer als unzulässig zurück.
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (z.B. Urteil vom VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356) aus, eine Klage gegen einen auf null DM lautenden Bescheid sei, wenn sie damit begründet werde, der Verlust sei höher, regelmäßig mangels Beschwer unzulässig. Davon sei hier auszugehen.
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Dagegen richtet sich die —beim FG am eingegangene— Beschwerde mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung der FG ab. In der mündlichen Verhandlung sei darauf hingewiesen worden, dass eine Revision gegen das Urteil des (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2000, 511) unter dem Az. XI R 11/00 beim BFH anhängig sei. Die Rechtsfrage sei identisch. Das FG hätte daher den Fall ruhen lassen müssen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Da das angefochtene Urteil vor dem verkündet wurde, richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) noch nach § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis Ende 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.).
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. nicht erfüllt.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dazu muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung getroffen, ist substantiiert darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (Senatsbeschluss vom IV B 55/99, juris). Der bloße Hinweis auf andere rechtshängige Verfahren reicht nicht, um die grundsätzliche Bedeutung —wie erforderlich— substantiiert aufzuzeigen. Die theoretische Möglichkeit des BFH, mit Hilfe der angegebenen Fundstellen Gegenstand und Aussage der Kritik und deren Bedeutung für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage herauszufinden, kann eine eigenständige Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ersetzen (vgl. , BFH/NV 1992, 676).
Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt. Sie sind nicht konkret auf die maßgebliche Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen (s. dazu z.B. den Senatsbeschluss vom IV B 155/00, BFH/NV 2001, 802; auch Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 117, m.w.N.). Auch das Vorbringen, beim BFH sei unter dem Az. XI R 11/00 ein Revisionsverfahren mit einer gleich gelagerten Rechtsfrage anhängig, sagt als solches noch nichts darüber aus, ob die Frage im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist oder nicht. Damit wird zunächst nur ein individuelles Interesse der Beschwerdeführer an einer Gleichbehandlung mit dem oder den Steuerpflichtigen in dem bereits anhängigen Verfahren erkennbar (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 57/97, BFH/NV 1998, 993, und vom III B 66/97, BFH/NV 2001, 158, sowie Senatsbeschluss vom IV B 55/99, juris).
Auch durch den Hinweis auf das Urteil des (EFG 2000, 511) ist weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache offenkundig gemacht (vgl. insoweit BFH-Beschlüsse vom IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, und vom VII B 227/91, BFH/NV 1993, 312) noch ist damit eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. ordnungsgemäß (i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) bezeichnet. Zum einen hat der BFH in dem gegen das Urteil des Niedersächsischen FG angestrengten Revisionsverfahren ausdrücklich entschieden, dass der auf null DM lautende Einkommensteuerbescheid in jenem Fall nicht angefochten werden kann, weil der Steuerpflichtige dadurch nicht beschwert sei; es müsse (dort) vielmehr im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustes entschieden werden (, BFH/NV 2000, 1465). Im Übrigen ist das von den Klägern angegebene BFH-Az. XI R 11/00 unrichtig; es betrifft ein Urteil des FG Baden-Württemberg. Weiter setzt der Zulassungsgrund der Divergenz nach dem Wortlaut des Gesetzes voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des BFH abweicht. Eine Abweichung von einer Entscheidung eines FG ist daher nicht ausreichend: sie ist hier zudem nicht dargetan.
2. Die Kläger haben —mit dem Hinweis auf ein Ruhenlassen des FG-Verfahrens— auch einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Sie haben schon nicht vorgetragen, dass sie das Ruhen des Verfahrens (wegen eines beim BFH anhängigen Verfahrens) beantragt hätten; ein solcher Antrag ist lt. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem auch nicht gestellt worden.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 42 Nr. 1
JAAAA-66986