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FG München | Schachtelstrafe bei Dividendenausschüttungen einer französischen Tochtergesellschaft
Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA Frankreich schließt bei Dividendenausschüttungen einer französischen Tochtergesellschaft die Anwendung der sog. Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 5 KStG nicht aus.
Das DBA-Schachtelprivileg steht der Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 5 KStG nicht entgegen, denn „Bezüge i. S. des Abs. 1“ sind auch Dividenden, die nach einem DBA steuerbefreit sind. Diese Auffassung entspricht der h. M. im Schrifttum sowie der Rechtsprechung (vgl. NWB FAAAG-36142). Der Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 Buchst. b DBA Frankreich stellt jedoch für die Steuerfreistellung im Ansässigkeitsstaat des S. 507Dividendenempfängers auf die „Nettoeinkünfte“ ab. Daraus schließt die Finanzverwaltung, dass unter Nettoeinkünften die Dividendeneinna...