Musterverträge und Schreibvorlagen
In Ihrer NWB Datenbank finden Sie in der Kategorie „Arbeitshilfen“ unterschiedliche Hilfen für Ihren Arbeitsalltag. Dazu zählen auch einige interessante Musterverträge und Schreibvorlagen.
[i]Gesamtübersicht über alle Arbeitshilfen im Modul der Zeitschrift IWB
Abb. 1 Übersichtsseite aller Arbeitshilfen
Antrag auf Bewilligung der Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland nach § 146 Abs. 2a AO – Schreibvorlage
[i]Die Schreibvorlage finden Sie unter der NWB DokID NWB EAAAE-55886 Immer mehr international tätige Unternehmen verlagern ihre Buchführung ins Ausland. Die Finanzverwaltung kann die Ordnungsmäßigkeit dieser Verlagerung im Rahmen einer Betriebsprüfung verifizieren. Die Sanktionsfolgen einer nicht gesetzmäßigen Auslandsbuchführung sind dabei erheblich. Gleichwohl sind eine Vielzahl von Fragen zur Anwendung und Auslegung des gesetzlichen Regelwerks zur Auslandsbuchführung weiterhin ungeklärt oder werden uneinheitlich beantwortet.
Diese Schreibvorlage soll helfen, Anträge auf Bewilligung der Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland zu erstellen und weist auf die Anforderungen hin, die die Finanzverwaltung an einen Bewilligungsantrag nach § 146 Abs. 2a AO stellt. Sie gibt praktische Hinweise zum Aufbau sowie zur Formulierung eines solchen Antrags.S. 4
Abb. 2 Kopf des Antrags auf Bewilligung der Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland nach § 146 Abs. 2a AO
Die grauen Felder in der Schreibvorlage bedürfen der Konkretisierung und können bei der Textbearbeitung mit den Daten des Sachverhalts überschrieben oder ggf. auch schlicht gelöscht werden.
Bitte beachten Sie dazu:
[i]Musterverträge dienen als OrientierungshilfeBei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.
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Fundstelle(n):
IWB 14 / 2017 Seite III - 4
NWB PAAAG-51157