1) Das Ermessen für eine Änderung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG ist auf Null reduziert, wenn die Einkommensteuerfestsetzung
für den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre; dies gilt sowohl bei einer Korrektur zugunsten als auch
bei einer Korrektur zu Lasten des Steuerpflichtigen.
2) Die Ermessensausübung für eine Änderung nach § 32a KStG bedarf danach auch dann keiner Begründung, wenn das FA zuvor eine
unzutreffende Änderungsvorschrift herangezogen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2017 S. 3022 Nr. 51 EFG 2017 S. 1148 Nr. 14 GmbH-StB 2017 S. 325 Nr. 10 KÖSDI 2017 S. 20434 Nr. 9 DAAAG-51093
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