1. Die Besteuerung von Streubesitzdividenden
gemäß § 8b Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes vom
begegnet Bedenken im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung
der in § 8b Abs. 1, Abs. 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung
des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen
erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft
mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche
Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern.
2. Die Regelung entspricht
zudem nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit im Sinne einer
gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit.
3. Die Regelung kann allerdings
gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sein, um
nicht über die Anforderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie hinauszugehen, nach
der erst bei einer Mindestbeteiligung von 10 % eine Befreiung vom
Steuerabzug an der Quelle für von einer Tochtergesellschaft an ihre
Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne verlangt wird. Zudem würde
eine vollständige Befreiung vom Steuerabzug unabhängig von der Beteiligungsquote
die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend Art. 10 Abs.
2 OECD-Musterabkommen und entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen
obsolet machen. Die Abgrenzung der Besteuerungshoheit zu anderen
Staaten und die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG begründen einen
vom Gesetzgeber zu lösenden Zielkonflikt, für den keine eindeutige Lösung
vorgegeben ist. Eine Vorlage an das BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit
kommt daher nicht in Betracht.
4. § 9 Nr. 2a GewStG begegnet
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die verfassungsrechtliche
Prüfung der konkreten Ausgestaltung der Gewerbesteuer, insbesondere
der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften, ist ein noch zu entwickelnder Maßstab
anzuwenden, der dem Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer
entspricht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2454 Nr. 42 DB 2017 S. 20 Nr. 41 DStR 2017 S. 661 Nr. 18 DStR 2018 S. 6 Nr. 21 DStRE 2018 S. 991 Nr. 16 EFG 2017 S. 1117 Nr. 13 ErbStB 2017 S. 307 Nr. 10 GmbH-StB 2017 S. 324 Nr. 10 NWB-EV 2017 S. 368 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2017 S. 3326 Ubg 2017 S. 676 Nr. 12 JAAAG-51091
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