Einbeziehung ersparter Überführungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der vergünstigten Überlassung von
Fahrzeugen an Arbeitnehmer eines Automobilherstellers
gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung
Leitsatz
1. In die Berechnung des geldwerten Vorteils der Arbeitnehmer aus der verbilligten Überlassung vom Arbeitgeber hergestellter
Fahrzeuge sind auch ersparte Überführungskosten einzubeziehen.
2. Die Entscheidung des FA über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ist zweigliedrig. Die Prüfung auf der ersten
Stufe, ob in den Personen, die herangezogen werden sollen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt
sind, ist eine vom FG in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Die daran auf der zweiten Stufe anschließende Ermessensentscheidung,
ob und wen das FA als Haftenden in Anspruch nehmen will, ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 S. 1 FGO auf Ermessensfehler
(Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1280 Nr. 15 GStB 2017 S. 435 Nr. 12 IAAAG-51087
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