Zulässigkeit der rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen, denen die Angabe der Steuernummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Leistenden fehlt
Leitsatz
1. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer berichtigten Rechnung kann für das Jahr ausgeübt werden, in dem diese Rechnung ursprünglich
ausgestellt wurde.
2. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung
erstmals ausgestellt wurde, sofern die ursprüngliche Rechnung zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger,
zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten hat (Anschluss an EuGH- und
BFH-Rspr.); im Streitfall: nachträgliche Ergänzung der Steuernummer des Rechnungserstellers auf den Eingangsrechnungen.
3. Eine Rechnung kann noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.
4. Wenn berichtigungsfähige Rechnungen vorliegen und keine Anhaltspunkte für das Begehen einer Steuerhinterziehung oder eines
Missbrauchs des Umsatzsteuerrechts bestehen, ist der Vorsteuerabzug aus berichtigten, formal aber weiter mangelhaften Rechnungen
(im Streitfall: Fehlen von Angaben zum Leistungszeitpunkt; teils unzureichende Leistungsbeschreibungen) dann zu gewähren,
wenn der Steuerpflichtige noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Unterlagen vorgelegt hat, welche die Feststellung
des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zur Überzeugung des Gerichts ermöglichen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1037 Nr. 12 GStB 2017 S. 434 Nr. 12 KÖSDI 2017 S. 20397 Nr. 8 UStB 2017 S. 292 Nr. 10 YAAAG-51086
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