Inländische Besteuerung von Einkünften aus in Großbritannien ansässigen Private Equity Fonds
Leitsatz
1) Für die Zuordnung der Einkünfte aus einem in Großbritannien ansässigen Private Equity Fonds ist ohne Bedeutung, dass der
Fonds nach deutschem Steuerrecht gewerblich geprägt zu behandeln wäre; abkommensrechtlich ist allein die tatsächlich verwirklichte
Einkunftsart maßgebend.
2) Die Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender Tätigkeit und gewerblicher Tätigkeit richtet sich im Kern nach denselben
Abgrenzungskriterien wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften.
3) Die Einkünfte des Fonds sind danach gewerbliche, wenn der Fonds nach seiner Grundkonzeption notleidende Unternehmen erwirbt
und diese marktgängig macht, um sie im Anschluss mit Gewinn zu veräußern, der Ertrag des Fonds letztlich aus der Veräußerung
der Portfolio-Gesellschaften stammt, die Überschüsse nicht reinvestiert sondern ausgeschüttet werden, der Fonds selbst am
Markt tätig geworden ist und nicht lediglich über eine depotführende Bank und der Fonds tatsächlich Einfluss auf die Portfolio-Gesellschaften
genommen hat.
4) Die Anwendung von § 50d Abs. 9 EStG setzt einen sog. negativen Qualifikationskonflikt voraus.
5) Die Freistellung von Veräußerungsgewinnen aus Private Equity Fonds in Großbritannien von der Einkommensteuer begründet
keinen sog. negativen Qualifikationskonflikt.
Fundstelle(n): ErbStB 2017 S. 306 Nr. 10 JAAAG-51078
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