Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitszimmer, Anerkennung und Umfang des Betriebsausgabenabzugs
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen den steuerlichen Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden, der allerdings für jeden vollen Kalendermonat, in dem die zuvor genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, um jeweils 1/12 zu mindern ist. Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden und kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern ist ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen. Auch bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer ist die Jahrespauschale aufgrund ihrer Personenbezogenheit nur einmal anzuwenden.
Bildet allerdings das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können uneingeschränkt alle Aufwendungen einkommensmindernd angesetzt werden. Unter die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6...