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BFH  - I R 21/17 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 6 Abs 1 Nr 2 S 3, HGB § 252 Abs 1 Nr 3, KStG § 8b Abs 2, KStG § 8b Abs 3, KStG § 8b Abs 8, InvStG § 8, InvStG § 14, InvStG § 15, GG Art 3 Abs 1

Rechtsfrage

Zu Wertaufholungen einer Pensionskasse auf Anteile an Spezialinvestmentfonds nach Verschmelzung und nach früheren teils steuerwirksamen, teils steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen:

1. Sind sog. Wertaufholungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, nach Maßgabe des für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie für Pensionsfonds geltenden § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG 2004/2005 zunächst mit den zuletzt vorausgegangenen Abschreibungen zu verrechnen (Verrechnungsreihenfolge "Last in - First out")?

2. Findet § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG 2004/2005 über § 8 InvStG auch auf (sog.) Wertaufholungen betreffend Anteile an Aktieninvestmentfonds Anwendung, wobei hinsichtlich vorhergehender Teilwertabschreibungen die Verrechnungsreihenfolge in Bezug auf jeden einzelnen Fonds gesondert zu beachten ist?

3. Treten, wenn Spezialinvestmentfonds i.S. des § 15 InvStG, deren Anteile vollständig von einem Anteilseigner gehalten werden, nach § 40 InvG ohne Ausgabe neuer Anteile verschmolzen werden, die Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen an die Stelle des übertragenden Sondervermögens (§ 14 Abs. 2 und 3 InvStG), so dass für Zwecke des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG 2004/2005, § 8 InvStG auch frühere Teilwertabschreibungen auf die Anteile an den übertragenden Sondervermögen zu berücksichtigen sind?

4. Ist § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2004/2005 mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit vereinbar, wie er sich auf Gewinne aus Teilwertaufholungen bezieht?

Investmentfonds; Pensionskasse; Sondervermögen; Teilwertabschreibung; Verrechnung; Wertaufholungsgebot

Fundstelle(n):
CAAAG-50937

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