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AfA beim Erwerb einer Arztpraxis
Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 21.2.2017 - VIII R 7/14, VIII R 56/14 und VIII R 24/16
Die Mehrzahl der approbierten Ärzte ist darauf angewiesen, mit ihren Patienten nicht nur privat abzurechnen, sondern auch gesetzlich versicherte „Kassenpatienten“ zu behandeln. Dazu bedarf es einer Kassenzulassung. In wirtschaftlich attraktiven Gebieten und in Gebieten mit einem hohen Lebens- und Freizeitwert bestehen jedoch Zulassungsbeschränkungen. Der bisherige Praxisinhaber kann aber zugunsten des Praxiskäufers Einfluss nehmen. Steuerlich ist von Interesse, ob der Erwerber hinsichtlich des Kaufpreisanteils, der nicht auf die körperlichen Gegenstände wie z. B. Praxisinventar entfällt, AfA in Anspruch nehmen kann.
Erwirbt der Erwerber einer Arztpraxis in einem zulassungsbeschränkten Gebiet die Praxis oder die Vertragsarztzulassung als solche?
Von welchen Kriterien hängt diese Differenzierung ab?
Sind die Anschaffungskosten der Vertragsarztzulassung abschreibbar?
I. Ausgangslage
1. Steuerliche Folgen des Erwerbs eines freiberuflichen Unternehmens
Der Erwerber eines freiberuflichen Unternehmens vergütet ne...