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Track 07 | Grunderwerbsteuer: Kein einheitliches Vertragswerk bei wesentlich geändertem Generalübernehmervertrag
Beruht der Vertrag zur Bebauung eines Grundstücks auf einem Angebot der Veräußererseite, das nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags geändert wird, spricht es nach einem aktuellen Urteil des BFH für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot und damit zugleich gegen das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands, wenn sich die Fläche und/oder die Baukosten um mehr als 10 % verändern. Gleiches gilt bei der Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes.
Zum einheitlichen Vertragswerk bei der Grunderwerbsteuer gibt es nicht viele Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Gunsten der Steuerzahler. Umso mehr freuen wir uns, Ihnen heute ein positives Urteil des II. Senats vorstellen zu können.
Der BFH hat die Grenzen für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks abgesteckt. Nicht jedes Bauprojekt, das auf den Kauf von Grundstücken und die anschließende Bebauung ausgerichtet ist, führt dazu, dass Grunderwerbsteuer auf die Bauerrichtungskosten zu zahlen ist. Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand liegt nicht vor, wenn der zunächst angebotene Vertrag mit einem Generalunternehmer zur Bebauung eines Grundstücks nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags geändert wird. Und zwar i...