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Track 26 | Flurbereinigung: Freiwilliger Landtausch führt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven
Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach § 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind nach einem aktuellen Urteil des FG Münster nicht steuerpflichtig. Der freiwillige Landtausch sei nicht anders zu behandeln als ein behördlich angeordnetes Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG, bei dem keine stillen Reserven aufzudecken sind. Im Unterschied zum schuldrechtlich wirkenden Tauschvertrag werde der Landtausch per Verwaltungsakt angeordnet.
Für Land- und Forstwirte ist das nächste schwebende Verfahren wichtig.
Buchgewinne aus der Durchführung eines freiwilligen Landtauschs nach dem FlurbG sind nicht steuerpflichtig. – Das hat das Finanzgericht Münster in erster Instanz entschieden.
Um eine Bewirtschaftung der Flächen zu erleichtern, hatten Land- und Forstwirte bei der für die Flurbereinigung zuständigen Bezirksregierung einen freiwilligen Landtausch beantragt – nach den Regelungen des FlurbG. Nach der Anordnung des Landtauschs durch die Behörde erhielt der Kläger etwas mehr Land als er abgegeben hatte. Hierfür musste er eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.600 € zahlen. Hiervon entfielen knapp 1.000 € auf den Ausgleich der Landflächen und der Rest a...