Gründe
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der nunmehr ordnungsgemäß durch einen Steuerberater vertretene Kläger mit der Bitte um Prüfung, ob ”ausnahmsweise eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die erneute Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde möglich” sei.
Zur Begründung führt der Kläger an, dass er sich vor der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde intensiv um die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bemüht habe. Die Berufsträger hätten aber den Auftrag aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Deshalb habe er selbst die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, um die Beschwerdefrist zu wahren.
Die Nichtzulassungsbeschwerde begründet der Kläger nunmehr damit, dass ihm im FG-Verfahren nicht vollständig rechtliches Gehör gewährt worden sei. So seien z.B. seine Argumente in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt worden.
Der erkennende Senat wertet den Schriftsatz des Klägers als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom . Der Kläger bittet zwar u.a. um die Prüfung einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Für einen formalen Wiederaufnahmeantrag i.S. von § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) trägt er aber nicht einmal ansatzweise Gründe vor, die einen solchen Wiederaufnahmeantrag rechtfertigen könnten (s. §§ 579 und 580 ZPO).
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO, an den man bei dem Schriftsatz des Klägers ebenfalls denken könnte, scheitert zwar nicht daran, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde bereits durch Beschluss vom als unzulässig verworfen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IX S 11/93, BFH/NV 1994, 805; vom IX S 6/93, BFH/NV 1994, 331). Ein solcher Antrag konnte im Streitfall jedoch nur innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für eine ordnungsgemäße Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Außerdem waren die Tatsachen für ein fehlendes Verschulden des Klägers an einer rechtzeitigen ordnungsgemäßen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Der Schriftsatz des Klägers enthält weder eine Darlegung, bis wann der Kläger erfolglos versucht hat, einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu finden, noch wird substantiiert vorgetragen, bei wie vielen und welchen Angehörigen der genannten Berufe sich der Kläger erfolglos um eine Prozessvertretung bemüht hat. Der Senat geht daher schon aus Kostengründen davon aus, dass der Kläger außerhalb eines formalen Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wege der Gegenvorstellung eine Überprüfung des Senatsbeschlusses erreichen will.
Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben.
Eine Gegenvorstellung ist in der FGO nicht vorgesehen. Sie könnte daher allenfalls ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Senat mit seinem Beschluss das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen haben sollte oder wenn der Beschluss jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehren würde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI S 2/99, BFH/NV 1999, 1368; vom V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132).
Keiner dieser Fälle ist hier gegeben, und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Kläger behauptet zwar eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (allerdings unsubstantiiert). Der Vorwurf richtet sich aber gegen das FG und nicht gegen den BFH. Schon deshalb kann damit nicht erfolgreich eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BFH begründet werden.
Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zu treffen. § 135 FGO betrifft nur Rechtsmittelverfahren (vgl. , BFH/NV 1995, 534).
Fundstelle(n):
FAAAA-66944