BFH Beschluss v. - III B 99/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig; denn ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am zugestellt. Die Zulässigkeit der Beschwerde beurteilt sich daher nach § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7, m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus (vgl. , BFH/NV 1995, 240). Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und gegebenenfalls in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rechtsprechung bisher keine Klärung gebracht habe (, BFH/NV 1996,9). Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Einwendungen der Klägerin erschöpfen sich vielmehr im Stil einer Revisionsbegründung in einer Kritik an der angefochtenen, auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützten Vorentscheidung.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die für die 1991 angeschafften Transportmittel gewährte Investitionszulage dürfe nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, die Fahrzeuge seien während des in § 2 des Investitionszulagengesetzes 1991 (InvZulG 1991) genannten Zeitraumes nicht überwiegend im Fördergebiet eingesetzt worden. Die in dem (BStBl I 1991, 768) vorgenommene Konkretisierung des Verbleibensbegriffs bei Transportmitteln habe zu einer rückwirkenden, einschränkenden Auslegung des Gesetzes geführt und verletze sie in ihren Rechten. Ein Vergleich mit früheren Fördergesetzen, insbesondere mit dem Berlinförderungsgesetz, sei weder sinnvoll noch rechtlich möglich, da die Förderungszwecke andere gewesen seien.

Damit hat die Klägerin jedoch keine durch den Rechtsstreit aufgeworfene allgemeine Rechtsfrage hinreichend deutlich umrissen. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach zu den Verbleibensvoraussetzungen i.S. des InvZulG 1991 bei Transportmitteln Stellung genommen und ausgesprochen, dass die zeitlichen Verbleibensvoraussetzungen für Transportmittel im Verkehr von und nach dem Fördergebiet im Regelfall dann nicht mehr als erfüllt angesehen werden können, wenn die Fahrzeuge innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist wenigstens einmal länger als 14 Tage außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wurden (vgl. z.B. die Senatsbeschlüsse vom III B 242/95, BFH/NV 1996, 932; vom III B 60/97, BFH/NV 1998, 1128, und vom III B 22/97, BFH/NV 1998, 1528, jeweils m.w.N.). Der Vortrag der Klägerin entbehrt jeglicher Stellungnahme dazu, dass und warum diese bislang vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Verbleibensregelungen in § 2 InvZulG 1991 nicht zu einer Klärung der im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblichen Fragen geführt habe bzw. aus welchen näher bezeichneten Gründen die in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze einer erneuten Überprüfung durch den BFH bedürften.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1033 Nr. 8
LAAAA-66942