1. Der Versicherungsnehmer einer privaten Lebensversicherung (Rentenversicherung) hatte seine Rechte aus dem Vertrag an ein gewerbliches Unternehmen verkauft und abgetreten. Die Zessionarin erklärte unter Vorlage einer vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Abtretungsanzeige - und nach Überzeugung des Senats unter Vorlage des Original-Versicherungsscheins - die Kündigung des Versicherungsvertrages und ließ sich den Rückkaufswert auszahlen. Der Versicherungsnehmer beruft sich darauf, dass die Abtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und das Kreditwesengesetz gemäß § 134 BGB nichtig sei, und dass deshalb der Versicherungsvertrag ungekündigt fortbestehe.
2. Die Kündigung und die Auszahlung des Rückkaufswertes muss der Versicherungsnehmer auch dann, wenn die Abtretung nichtig sein sollte, gemäß §§ 409, 808 BGB gegen sich gelten lassen.
3. § 409 BGB ist auch dann anwendbar, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt; anders nur bei Verstoß gegen ein dingliches Abtretungsverbot oder dann, wenn nach einer gesetzlichen Wertung dem Schutz des (Schein-)Zessionars Vorrang gebührt.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 39/2017 S. 2969 XAAAG-50580
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