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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 13 R 1079/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nur unter betriebsunüblichen Bedingungen kann ein vor Spracherwerb ertaubter Mensch arbeiten, der nur bei extrem langsamer Sprechgeschwindigkeit von den Lippen ablesen und nur sehr stark verwaschen sprechen kann.

2. Eine konkrete Verweisungstätigkeit kann nicht benannt werden, da jede Tätigkeit in einem Betrieb ein Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit - auch bereits für die Einweisung in die Arbeit - voraussetzt.

Fundstelle(n):
MAAAG-50510

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