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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 4695/16

Leitsatz

Leitsatz:

Nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person hat die ausgleichsverpflichtete Person keinen Anspruch nach § 37 Abs. 2 VersAusglG auf ungekürzte Auszahlung der Rente, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen hat. Eine Rente wird auch dann im Sinne von § 37 Abs. 2 VersAusglG bezogen, wenn sie (teilweise) für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bewilligt und ausbezahlt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAG-50506

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