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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 1417/17 ER-B

Leitsatz

Leitsatz:

Wird der Bescheid, mit dem eine beantragte Leistung abgelehnt wird, bestandskräftig, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Zusatz: "Der Widerspruch sollte begründet werden" macht eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig.

Fundstelle(n):
KAAAG-50499

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