BFH Beschluss v. - III B 62/98

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kann keinen Erfolg haben. Dabei kann offen bleiben, ob Gründe für die Zulassung der Revision überhaupt ordnungsgemäß dargelegt worden sind und die Beschwerde daher zulässig ist (vgl. , BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Denn jedenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) stützt das angegriffene Urteil kumulativ auf drei Gründe. Der erste Grund ist die auf Grund der Auswertung des Logbuchs für die Motoryacht und der Aufstellung der Klägerin über die Nutzung des Schiffes sowie auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung des FG, dass der Klägerin keine Investitionszulage für die Motoryacht zustehe, weil diese im Jahre 1992, d.h. innerhalb der Verbleibefrist des § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1991, zu mehr als 10 % der Motor-Betriebsstunden privat genutzt worden sei. Zweitens sieht es das FG als investitionszulageschädlich an, dass nach seiner Überzeugung die Yacht auch im Jahre 1993, ebenfalls innerhalb der Verbleibefrist des § 2 InvZulG 1993, zu mehr als 10 % privat genutzt worden sei. Schließlich hält das FG das Schiff für nicht investitionszulagebegünstigt, weil die Klägerin mit dem Betrieb der Yacht keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt habe. Diese drei vom FG für die Klageabweisung dargelegten Gründe tragen jeder für sich das Urteil.

2. Die Klägerin rügt die Abweichung des angegriffenen Urteils von Entscheidungen des BFH nur hinsichtlich von zweien dieser selbständig tragenden Gründe. So ist nach der Auffassung der Klägerin eine Divergenz zu dem Urteil des erkennenden Senats vom III R 53/84 (BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009) gegeben, weil das FG bei der Aufteilung der Motor-Betriebsstunden im Jahre 1992 auf die betriebliche und private Nutzung die Betriebsstunden zwischen Anschaffung und Abschluss des Umbaus der Yacht nicht einbeziehe. Ferner weicht das angegriffene Urteil nach Ansicht der Klägerin bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht von dem (BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202) ab, weil es nach dieser Entscheidung im Streitfall nicht darauf ankomme, ob die Yacht, isoliert gesehen, mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben worden sei. Die Yacht sei im Rahmen ihres —der Klägerin— Gesamtbetriebes zu sehen, so dass es nur auf die Gewinnerzielungsabsicht des Gesamtbetriebes ankommen könne.

Wenn ein Urteil kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt ist, kann die Revision wegen Divergenz nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe eine Divergenz zu einer Entscheidung des BFH (oder des Bundesverfassungsgerichts —BVerfG—) gegeben ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; vom V B 114/93, BFH/NV 1995, 603; vom X B 149-151/97, BFH/NV 1998, 1487). Die Divergenz muss jeweils dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung des FG-Urteils, dass die Motoryacht auch im Jahre 1993 zu mehr als 10 % privat genutzt worden sei, macht die Klägerin jedoch keine Divergenz geltend.

Unabhängig davon genügen die Divergenzrügen der Klägerin aber auch für sich gesehen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung. Wird der Zulassungsgrund der Divergenz geltend gemacht, muss in der Beschwerdeschrift ein aus der angefochtenen Entscheidung des FG hervorgehender, tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG in Widerspruch stehen soll (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom III B 55/99, BFH/NV 2000, 741). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift der Klägerin nicht gerecht. Die Klägerin rügt nur, das FG habe von ihr aus BFH-Entscheidungen entnommene Rechtsansichten unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet. Damit wird keine Divergenz entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 741).

3. Anders als bei den Divergenzrügen erhebt die Klägerin zu allen drei selbständig tragenden Begründungen des FG-Urteils Verfahrensrügen, also ebenfalls zu der Annahme des FG, die Motoryacht sei auch im Jahre 1993 zu mehr als 10 % privat genutzt worden. Die Rüge, das FG habe das ”Nichterinnern” des Zeugen A und ihres —der Klägerin— Geschäftsführers B zu den Geschäftsfahrten im Jahre 1993 nicht im Sinne einer nichtbetrieblichen Veranlassung werten dürfen, sondern den Sachverhalt vollständig ermitteln müssen, ist jedoch schon nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlen u.a. Ausführungen dazu, wie das FG den Sachverhalt hätte weiter aufklären und welche Beweise es hätte von Amts wegen erheben müssen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40, m.w.N.).

Ferner macht die Klägerin zu diesem Sachverhaltskomplex geltend, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen. Denn es habe in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass die Vorführfahrt am mit der Firma C nicht ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen sei. Demgegenüber stehe die Aussage des Zeugen C (Aktenvermerk des über das Telefongespräch des Berichterstatters mit diesem Zeugen), wonach der Zeuge diesen Termin als geschäftlich eingeordnet habe. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Rüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung entspricht. Jedenfalls ist sie unbegründet. Bei der Einordnung der Fahrt als geschäftlich durch den Zeugen C handelt es sich um eine Wertung des von ihm geschilderten Sachverhalts, die vom FG auch anders vorgenommen werden konnte. Selbst wenn die Beweiswürdigung des FG in diesem Punkt fehlerhaft wäre, könnte damit ein Verfahrensmangel nicht begründet werden, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 28, m.w.N.).

4. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 455 Nr. 4
OAAAA-66915