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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 75/16

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 3, EStG § 9c

Keine Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten als Sonderbetriebsausgaben

Leitsatz

Die Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten richtet sich ausschließlich nach § 9c EStG a. F.; eine Berücksichtigung des den Höchstbetrag von 4.000 € übersteigenden Betrags mit Verweis auf eine doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommt nicht in Betracht

Fundstelle(n):
RAAAG-50209

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