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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 104/17

Gesetze: FGO § 149, GKG § 2, GKG § 63, RVG § 11, RVG § 32, RVG § 33, ZPO § 104, ZPO § 107

Rechtskraft der Vergütungs- und Kostenfestsetzungen - Keine rechtskraftdurchbrechende Streitwert-Heraufsetzung

Leitsatz

1. Der ausgeschiedene Prozessbevollmächtigte hat nach Rechtskraft seiner Vergütungsfestsetzung und der Kostenfestsetzung keinen Anspruch mehr auf eine (gemäß § 11 Abs. 2 RVG, § 107 Abs. 1 Satz 2 ZPO) rechtskraftdurchbrechende Streitwert-Heraufsetzung nach §§ 32, 33 RVG oder § 63 GKG und diesbezügliche Gebühren-Nachfestsetzung.

2. Für eine erstmalige finanzgerichtliche Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG fehlt es an der amtswegigen Angemessenheit, wenn ein Streit über Gerichtskosten nicht mehr in Betracht kommt.

Fundstelle(n):
HAAAG-50208

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