Streitwert bei Verfahren über Einheitswertbescheide ist grundsätzlich nach der Auswirkung bei der Grundsteuer für sechs Jahre
zu bemessen
Leitsatz
1. Da die sogenannten „Einheitswerte” inzwischen nur noch Bedeutung für die Grundsteuer haben, erscheint es angemessen, den
Streitwert eines Verfahrens betreffend die Herabsetzung eines Einheitswerts des Grundvermögens grundsätzlich mit der Auswirkung
der begehrten Herabsetzung bei der Grundsteuer für sechs Jahre zu bemessen.
2. Der sechsfacher Jahresbetrag ist zu vermindern, wenn bereits sicher abzusehen ist, dass der streitige Einheitswert nur
für einen kürzeren Zeitraum als sechs Jahre Auswirkung haben wird, etwa wenn auf einen nachfolgenden Feststellungszeitpunkt
bereits eine weitere Wertfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung bekannt oder sicher abzusehen ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 43 DStRE 2018 S. 180 Nr. 3 EFG 2017 S. 1204 Nr. 14 ErbStB 2017 S. 274 Nr. 9 DAAAG-50205
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