Keine Berücksichtigung weiterer Verluste bei Anfechtung nur der Verlustfeststellungsbescheide und unterlassener Anfechtung
des Steuerbescheids bzw. des Gewerbesteuermessbetragsbescheids mit einer Steuerfestsetzung von 0 EUR
Leitsatz
1. Nach der Neuregelung des § 10d Abs. 4 EStG und § 35b Abs. 2 GewStG durch das Jahressteuergesetz 2010 ist auch dann eine
Beschwer i. S. v. § 350 AO bzw. 40 Abs. 2 FGO für eine Anfechtung eines Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbetragsbescheids
gegeben, wenn die festgesetzte Steuer bzw. der festgesetzte Messbetrag 0 EUR betragen, der Steuerpflichtige aber den Ansatz
der Besteuerungsgrundlagen im Hinblick auf eine begehrte Verlustberücksichtigung rügt.
2. Hat die Steuerpflichtige mit dem Ziel einer höheren Verlustberücksichtigung aber nicht den Körperschaftsteuer- bzw. den
Gewerbesteuermessbetragsbescheid, sondern nur die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
zur Körperschaftsteuer bzw. des vortragsfähigen Gewerbeverlusts angefochten, sind jedoch der Körperschaftsteuer- bzw. der
Gewerbesteuermessbetragsbescheid verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar, so ist eine Berücksichtigung der geltend machten
weiteren Verluste nach § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 AO bzw. § 35b Abs. 2 GewStG ausgeschlossen (Anschluss an ; gegen ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 12 Nr. 47 DStRE 2018 S. 303 Nr. 5 EFG 2017 S. 1179 Nr. 14 FAAAG-50200
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