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Werbungskostenabzug bei der Benutzung von Privatflugzeugen für Dienstreisen
Freude am Fliegen, Freude am Fahren – ein neues fiskalisches Abgrenzungsmerkmal?
[i]BFH, Urteil vom 19.1.2017 - VI R 37/15, BStBl 2017 II S. 526 In der Vergangenheit haben die Ertragsteuer-Senate des BFH bei der Nutzung von Verkehrsmitteln für Geschäftsreisen den Betriebsausgabenabzug zu unterschiedlichsten Fallkonstellationen geprüft. Vom Hubschrauber bis zum Ferrari Spider war seither in der Rechtsprechung alles vertreten. Nunmehr hat der Lohnsteuer-Senat des BFH in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom - VI R 37/15, BStBl 2017 II S. 526) bei der Nutzung bestimmter Verkehrsmittel für Dienstreisen von Arbeitnehmern, soweit ersichtlich, erstmals Grundsätze zum Werbungskostenabzug aufgestellt und dabei versucht, weitgehend Parallelwertungen zum Betriebsausgabenabzug herbeizuführen. Wird mit der Nutzung eines bestimmten Verkehrsmittels die Lebensführung durch die Freude am Fliegen (oder die Freude am Fahren?) berührt, sind Einschränkungen des Werbungskostenabzugs im Rahmen einer besonderen, dem Leitbild eines ordentlichen und gewissenhaften Arbeitnehmers entsprechenden Angemessenheitsprüfung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu gewärtigen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
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[i]Angestellter Geschäftsführer nutzte sein Privatflugzeug für Dienstreisen Die Kläger und Revisionskl...