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NWB Nr. 29 vom Seite 2169

Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes

[i] BR-Drucks. 452/17 Das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz hat am den Bundesrat passiert. Danach gilt:

  • [i]Erdgas und FlüssiggasErdgas und Flüssiggas, das als Kraftstoff verwendet wird, ist über 2018 hinaus bis 2022 steuerbegünstigt. In den darauf folgenden drei Jahren werden die Steuerbegünstigungen stufenweise zurückgefahren.

  • [i]BiokraftstoffDie Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen, deren beihilferechtliche Genehmigung ausgelaufen ist, wird die Bundesregierung fortsetzen. Sie strebt hierfür eine neue beihilferechtliche Notifizierung bei der EU an.

  • [i]Nachhaltige Anlagen bleiben begünstigtDie Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen mit erneuerbaren Energieträgern wird zum Schutz betroffener Unternehmen beibehalten. Hierfür bedarf es allerdings des grünen Lichts der EU-Kommission.

  • [i]ÖPNVDie im ÖPNV eingesetzten Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge werden ebenso steuerbegünstigt wie die Oberleitungsbusse und der Schienenbahnverkehr.

[i]EU-VorbehaltDas Gesetz tritt am in Kraft vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission bzw. der beihilferechtlichen Anzeige. Geschieht dies später, so wi...