Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Für die ordnungsgemäße Darlegung der Abweichung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt es nicht, die Entscheidungen, von denen das FG abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Die Beschwerde muss darüber hinaus dartun, dass das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung oder den Entscheidungen des BFH so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. , BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift der Kläger nicht gerecht.
Die Kläger tragen nicht vor, dass das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zu Grunde gelegt habe, der von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht. Sie legen vielmehr selbst dar, dass das FG von dem (BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293) ausgegangen sei. Ihre Auffassung geht nur dahin, dass das FG den sich aus diesem Urteil und dem (BFHE 115, 173, BStBl II 1975, 677) ergebenden Rechtssatz fehlerhaft auf den Streitfall angewendet habe. Damit wird nicht ordnungsgemäß eine Abweichung des angegriffenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH geltend gemacht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, mit eingehenden Rechtsprechungsnachweisen).
2. Es bestehen auch erhebliche Zweifel, ob die Kläger die von ihnen ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache ordnungsgemäß dargelegt haben. Im Grunde tragen sie lediglich in der Art einer Revisionsbegründung vor, dass sie das Urteil des FG für fehlerhaft halten. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache wird nur behauptet.
Allerdings sind die für die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in der Regel geforderten Angaben dazu, inwiefern die Beantwortung der in einem angestrengten Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten sind und welche unterschiedlichen Auffassungen hierzu in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.), im Streitfall schwierig. Soweit ersichtlich ist, gibt es nämlich außer den beiden von den Klägern als Divergenzentscheidungen genannten und auch im Zusammenhang mit der Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung herangezogenen Entscheidungen des BFH keine Rechtsprechung zur Auslegung des Merkmals der unlauteren Mittel in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Abgabenordnung (AO 1977). In der Beschwerdeschrift fehlt aber jede Auseinandersetzung mit dem Schrifttum.
3. Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Sache ordnungsgemäß dargelegt haben, da die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. , BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Durch die Entscheidungen des BFH in BFHE 115, 173, BStBl II 1975, 677, und in BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293 ist geklärt, dass ein Steuerpflichtiger oder ein für ihn handelnder Dritter arglistig handeln, d.h. sich unlauter i.S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO 1977 verhalten, wenn sie in der Steuererklärung bewusst wahrheitswidrige Angaben machen. Ob ein Steuerpflichtiger oder ein für ihn handelnder Dritter bewusst wahrheitswidrige Angaben machen, ist in der Regel eine Frage des Sachverhalts und seiner Würdigung im Einzelfall. Sie berührt im Regelfall nicht das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.
Auch im Streitfall geht es um eine Einzelfallentscheidung. Es lassen sich daraus keine Maßstäbe gewinnen, die über den Streitfall hinaus zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichtlichen Klärung bedürfen. Die Kläger versuchen zwar die Bedeutung der von ihnen angestrebten Revisionsentscheidung über den Streitfall hinaus durch den Hinweis auf ihrer Auffassung nach vergleichbare Fragen bei einer etwaigen unrichtigen Ausfüllung der Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung über Einkünfte aus Kapitalvermögen darzulegen. Aber gerade dieses Beispiel zeigt die Abhängigkeit der Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls. Geben ein Steuerpflichtiger oder sein steuerlicher Bevollmächtigter in der Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung die Einkünfte aus Kapitalvermögen bewusst zu niedrig an, handeln sie nämlich auch dann arglistig i.S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO 1977, wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) aus den vollständig beigefügten Bankbelegen die richtige Höhe der Einkünfte ermitteln kann. Denn die unrichtige Angabe in der Anlage KSO kann dann nur den Sinn haben, das FA zu täuschen, weil es möglicherweise die Bankbelege nicht oder nicht genau nachprüft.
Auch die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob ein Steuerpflichtiger oder sein steuerlicher Bevollmächtigter sich unlauterer Mittel bedienen, wenn sie bei Zweifeln über die Steuerpflichtigkeit die betreffenden Einkünfte als nicht steuerpflichtig behandeln und daher nicht angeben, aber Belege beifügen, aus denen sich die Einkünfte ermitteln lassen, stellt sich im Streitfall nicht. Nach den Feststellungen des FG war dem steuerlichen Bevollmächtigten der Kläger bewusst, dass der Übergangsgewinn der Kläger aus dem Wechsel der Ermittlungsart des gewerblichen Gewinns von der Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich zu versteuern war. Seine Zweifel bezogen sich nach seinen eigenen Einlassungen nur darauf, ob es sich dabei um einen laufenden Gewinn handelte, oder ob, wie er meinte, der Gewinn auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden konnte. Obwohl er sich also bewusst war, dass die Kläger hinsichtlich dieses Gewinns grundsätzlich steuerpflichtig waren, hat er es unterlassen, diesen Gewinn in irgendeiner Form in der Anlage GSE zur Einkommensteuer anzugeben. Aus diesen besonderen Umständen des Streitfalls hat das FG geschlossen, dass der steuerliche Bevollmächtigte unlauter i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO 1977 gehandelt habe und dieses Handeln den Klägern zuzurechnen sei.
4. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 418 Nr. 4
KAAAA-66870