LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 20 SO 604/16 B
Leitsatz
Leitsatz:
1. Hinsichtlich der Gebühren und Auslagen, die einem Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstanden sind, sind die Festsetzung der Anwaltsvergütung aus der Staatskasse (§ 55 RVG), die Geltendmachung des auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs eines Beteiligten gegen einen anderen Beteiligten (§ 59 RVG) und die gerichtliche Festsetzung der unter den Beteiligten zu erstattenden Anwaltskosten (§§ 197, 193 SGG) zu unterscheiden.
2. Haben Urkundsbeamter der Geschäftsstelle und auf Erinnerung eines Prozessbeteiligten das Sozialgericht statt eines Verfahrens nach § 59 RVG irrtümlich ein Verfahren nach §§ 55ff RVG angenommen und die im Rahmen von Prozesskostenhilfe zu zahlende Anwaltsvergütung festgesetzt, und hat der an diesem Verfahren beteiligte Vertreter der Staatskasse gegen die Festsetzung des Sozialgerichts keine Beschwerde erhoben, so bindet ihn die rechtskräftige Festsetzung unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Richtigkeit. Er kann nicht durch spätere Erinnerung eine gegenläufige Entscheidung nach § 56 RVG mit der Begründung erstreiten, er sei am Verfahren nach § 59 RVG nicht beteiligt gewesen (Letzteres ist durch die irrtümliche Entscheidung nach §§ 55, 56 RVG gar nicht zum Abschluss gekommen).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAG-49981
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