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LSG Bayern Beschluss v. - L 20 SF 72/17 AB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nach Beendigung der Instanz kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit beim Berufungsgericht nicht mehr abgelehnt werden.

2. Eine nachträgliche Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist jedenfalls nach mehr als einem Monat nach Kenntniserlangung des potentiellen Befangenheitsgrunds nicht mehr fristgerecht.

3. Aus einer publizistischen Tätigkeit kann keine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden, wenn nicht zusätzliche, eine Voreingenommenheit auch nur entfernt nahelegende Umstände dargetan sind.

Fundstelle(n):
DAAAG-49892

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