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LSG Bayern Urteil v. - L 19 R 518/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. § 14 Abs. 1 SGB IX gilt nicht nur zwischen Reha-Trägern unterschiedlicher Sozialversicherungszweige, sondern auch zwischen den örtlich und sachlich zuständigen Trägern des gleichen Versicherungszweiges.

2. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gilt grundsätzlich auch für den Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX.

Fundstelle(n):
SAAAG-49848

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