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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 SO 2669/15

Im Streit steht noch die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 78.829,59 EUR, die der Kläger für W. I. (W.I.) in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 (davon Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 11. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013) als Sozialhilfe erbracht hat.

Fundstelle(n):
JAAAG-49812

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